MOTORRAD - UNFALL


I N  D E R  S T R A F S A C H E

g e g e n   Frau  Edith Sch.

w e g e n

   fahrlässiger Tötung pp.


hat das Amtsgericht Eschweiler
aufgrund der Hauptverhandlung
vom 01.10.2007 und 17.10.2007
in seiner Sitzung am 17.10.2007
an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht
Oberamtsanwalt
als Verteidiger der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt
als Verteidiger
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle


Für R E C H T erkannt:



DIE ANGEKLAGTE

 WIRD WEGEN
 
FAHRLÄSSIGER TÖTUNG

 IN TATEINHEIT MIT
FAHRLÄSSIGER KÖRPERVERLETZUNG

 ZU EINER FREIHEITSSTRAFE VON

6 MONATEN
 (ausgesetzt auf Bewährung)

 VERURTEILT.

Ferner wird eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, zu zahlen an eine onkologische Einrichtung in Eschweiler; verhängt.

Der Angeklagten wird untersagt, auf die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam, die Frist beginnt jedoch erst mit Einreichung des Führerscheins.


Vergehen nach 222, 229 StGB.



Gründe:

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)


Die Angeklagte befuhr am 01.07.2006 gegen 13.30 Uhr mit ihrem Pkw Opel Meriva, amtl. Kennzeichen AC- ...., die Sebastianusstr. in Stolberg Atsch stadtauswärts in Richtung Aachen-Eilendorf. Die Straße verläuft in dem hier interessierenden Bereich innerhalb der geschlossenen Ortschaft, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die Sebastianusstr. steigt in Richtung Aachen-Eilendorf an. Aus Richtung Eilendorf kam ihr der später getötete Sven Sosnowski mit dem Motorrad Honda, amtl. Kennzeichen AC-SJ 784, entgegen. Als Sozius befand sich der Zeuge Marcus Z. auf dem Motorrad. Obwohl sich das Motorrad im Sichtbereich der Angeklagten befand, bog diese vor dem Motorradfahrer nach links in die dort einmündende Straße „Im Hirschfeld“ ein. Dies geschah so unvermittelt, dass der Motorradfahrer keine Chance hatte die Kollision mit dem Fahrzeug der Angeklagten zu vermeiden. Er stieß gegen die vordere rechte Ecke des von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs. Der Kradfahrer und sein Sozius wurden über den Pkw hinweggeschleudert und fielen jenseits des Einmündungsbereichs auf den Gehweg der Sebastianusstr. Der Kradfahrer Sven Sosnowski erlitt tödliche Verletzungen und verstarb um 14.32 Uhr. Der Beifahrer erlitt ein schweres Schädelhirntrauma und zahlreiche Frakturen.
Nach der Kollision beider Fahrzeuge fuhr die Angeklagte zunächst weiter über die Straße „Im Hirschfeld“ in Richtung Dachsweg, obwohl ihr Fahrzeug im Frontbereich erheblich beschädigt und insbesondere die Frontscheibe des Pkw`s durch den Aufprall des Kradfahrers und seines Sozius gerissen war, so dass man kaum noch hindurchsehen konnte. Etwa 300 bis 400 Meter hinter der ersten Unfallstelle stieß sie dann frontal mit dem Taxi des Zeugen B. zusammen. Der Unfall ereignete sich auf der Spur des Zeugen. Die Angeklagte selbst erlitt nur geringfügig äußere Verletzungen. Sie verblieb dennoch in stationärer Behandlung, da sie nach dem Eindruck der Ärzte einen Schock infolge des Unfallereignisses erlitten hatte. Dem Aufenthalt der Angeklagten im St. Antonius-Hospital in Eschweiler bis zum 10.07.2006 schloss sich eine stationäre Behandlung im Alexianer-Krankenhaus in Aachen bis zum 12.09.2006 an.
Die im Einsatz befindlichen Polizeibeamten hatten den Führerschein der Angeklagten bereits an der Unfallstelle beschlagnahmt. Am 18.10.2006 verfügte die Staatsanwaltschaft Aachen die Rücksendung des Führerscheins an die Angeklagte. Die Anklage wurde am 18.04.2007 erhoben. Sie beschränkt sich allerdings auf den ersten Unfall im Bereich Sebastianusstr./Im Hirschfeld. Eine Anklage wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen des zweiten Unfalls ist nicht erfolgt, da die Staatsanwaltschaft insoweit von einer Schuldunfähigkeit der Angeklagten ausgegangen ist.
Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, auf den unbeeideten Aussagen der Zeugen und auf den unbeeideten Gutachten der Sachverständigen.
Die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeklagten ein grober Verkehrsverstoß zur Last zu legen ist. Sie ist obwohl gute Sichtmöglichkeiten bestanden, trotz Gegenverkehrs abgebogen und hat den Verkehrsunfall verschuldet. Dabei ist es zum Tod des Kradfahrers und zu erheblichen Verletzungen des Zeugen Z. gekommen. Im Hinblick auf das Maß pflichtwidrigen Verhaltens und unter Berücksichtigung der ganz erheblichen Tatfolgen war die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten, wobei eine solche von 6 Monaten schuld- und tatangemessen erschien. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Alleine aufgrund des Zeitablaufs und im Hinblick auf den Zeitraum, in welchen die Angeklagte wieder unbeanstandet am Straßenverkehr teilnehmen kann, war die Feststellung einer noch bestehenden Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen problematisch. Allerdings ist gemäß § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten ein Fahrverbot verhängt worden.




Ausgefertigt
Justizangestellte
Als Urkundsbeamtin
Der Geschäftsstelle
Gründe:

(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)